| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart (geschäftsführender Vorstand).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Bei Geschäften des täglichen Lebens ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes auch allein handlungsbefugt, soweit eine Summe von 1.000,- Euro nicht überschritten wird.
Der Kassenwart bedarf für die seinem Amt obliegenden Geschäfte, soweit diese den täglichen Geschäftsablauf wie den Einzug der Mitgliedsbeiträge, den Einzug der Liegeplatzgebühren, den Einzug der Slippgebühren und den Einzug aller satzungsgemäßen wiederkehrenden Leistungen o.ä. betreffen, nicht der jeweils gesonderten Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. Das gleiche gilt für die Bedienung von laufenden oder temporären Verbindlichkeiten des Vereins. Dem Kassenwart wird für diese Art von Geschäften durch den geschäftsführenden Vorstand jeweils zum Jahresanfang eine schriftliche Dauergenehmigung erteilt.
Bei Beschlüssen, die den Verein finanziell belasten oder die rechtliche Folgen im Außenverhältnis nach sich ziehen, hat der haftende Vorstand nach § 26 BGB grundsätzlich ein Vetorecht. Dies gilt insbesondere bei Verträgen und bei Entscheidungen, die die finanziellen Belange des Vereins betreffen wie z.B. bei den
Pachten, bei Personalentscheidungen oder bei Anschaffungen.
Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 10.000 Euro im Jahr belasten und die nicht im Rahmen des Haushaltsvoranschlages von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind, benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung. |