Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1. Vorsitzende, der/ die 2. Vorsitzende, der/ die Schatzmeister/ in und der/ die Geschäftsführer/ in. Der/ die 1. und 2. Vorsitzende/r sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Schatzmeister/in und Geschäftsführer/ in sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Jedes Rechtsgeschäft mit einem Wert von mehr als 1.000,--EUR bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Jedes Rechtsgeschäft mit einem Wert von mehr als 5.000,--EUR bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.