Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorsitzenden), einem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden) und bis zu acht Beisitzern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.