Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.