Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 EUR verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und Schriftführer, einzuholen.