Satzung Bl. 353-358, Änderungsbeschluss Bl. 68-89 d. A. Tag der ersten Eintragung: 17.02.1953 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neugefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 23.08.2005.
Eintragungstext
Spalte
4
Position
1
Laufende Nummer
1
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Die Mitgliederversammlung vom 20.04.2007 hat die Änderung der Satzung in § 7 (Beitrag, Beitragsordnung) beschlossen.
Eintragungstext
Spalte
5
Position
2
Laufende Nummer
2
Eintragungsart
Code: Freitext (004)
Text
Änderungsbeschluss Blatt 155-169 d.A.
Eintragungstext
Spalte
4
Position
1
Laufende Nummer
1
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Die Mitgliederversammlungen vom 17.04.2009 und 24.06.2009 haben die Änderung der Satzung in den §§ 7 (Beitrag, Beitragsordnung), 2 (Zweck und Aufgabe) und 20 (Auflösung des Vereins) beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 14.09.2009 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck und Aufgabe) und in § 20 (Auflösung)beschlossen.
Eintragungstext
Spalte
5
Position
2
Laufende Nummer
2
Eintragungsart
Code: Freitext (004)
Text
Änderungsbeschlüsse Bl. 4ff d. A. Bd. VI aktuelle Satzung Bl. 12ff d. A. Bd. VI
Eintragungstext
Spalte
4
Position
1
Laufende Nummer
1
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Die Mitgliederversammlung vom 09.04.2010 hat die Änderung der Satzung in den §§ 3 (Gemeinnützigkeit), 8 (Vorstand), 15 (Wahlen) und 22 (Auflösung des Vereins) beschlossen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der Vorsitzende für Verwaltung, Finanzen und Versicherungen, der Vorsitzende für bewegliches Vereinsvermögen, der Vorsitzende für Gebäude und Grundvermögen, der Vorsitzende für Sportbetrieb und Sportentwicklung und der Vorsitzende für Strategien, Beteiligungen, Kooperationen. Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen sind je zwei Mitglieder zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der erste Vorsitzende kann im Einzelfall über die Verwendung von Vereinsgeldern bis zur Höhe von 10.000,00 EUR (zehntausend Euro), zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam bis zur Höhe von 50.000,00 EUR (fünfzigtausend Euro) bestimmen. Über die Verwendung von Vereinsgeldern im Einzelfall, soweit die Ausgabe 50.000,00 EUR (fünfzigtausend Euro) übersteigt, bestimmt die Vertreterversammlung.