Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus - den Behördenleitern des Landgerichts und des Amtsgerichts oder durch einen von dem jeweiligen Behördenleiter oder seinem Vertreter im Amt, insbesondere dem jeweiligen stellvertretenden Behördenleiter, benannten Bediensteten, - jeweils einem von den Personalräten des Landgerichts und des Amtsgerichts benannten Vertreter sowie - jeweils einem von den Richterräten des Landgerichts und des Amtsgerichts benannten Vertreter und - gegebenenfalls einem oder mehreren Geschäftsführer/n. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Zur Aufnahme von Krediten und zur Eingehung von Verbindlichkeiten, welche im Einzelfall EUR 100,00 übersteigen, ist die Zustimmung durch vorherigen Beschluss des Vorstandes erforderlich.