Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind zwei bis sechs Vorstandsmitglieder sowie ein Vorsitzender, mithin mindestens 3 und höchstens 7 Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter entweder jeweils der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende.