| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahin beschränkt, dass die nachfolgenden Rechtsgeschäfte der schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates bedürfen: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 2. Baumaßnahmen, die im Einzelfall die Höhe von mehr als 50.000,00 Euro überschreiten, 3. die Anstellung von leitenden Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und von Referenten/Referentinnen sowie die Festsetzung ihrer Vergütung, 4. Gründung von und Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, außer durch börsengängige Wertpapiere, 5. die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen, die mit Verpflichtungen verbunden sind, 6. die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen sowie die Übername von Bürgschaften, soweit die Verpflichtungen den Betrag von 50.000,00 Euro überschreiten. |