Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand bedarf zum Erwerb, zum Verkauf und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme von Darlehen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.