Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei und höchstens vier Mitgliedern. Der Vorsitzende vertritt einzeln und ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ansonsten vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.