Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende und ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von Grundstücken und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000 ,- Euro (Zehntausend) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.