Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Ansonsten vertreten die Vorstandsmitglieder mehrheitlich gem. § 26 Abs. 2 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.