Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei bis höchstens sieben Personen; und zwar dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassenwart und bis zu vier Beisitzern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Für Verfügungen über Kontoguthaben von bis zu 10.000 Euro ist jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser ist für den ihm zugewiesenen Geschäftskreis gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt.