Der erste und der zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme einer Dauerschuldverpflichtung (z.B. Kreditaufnahme oder Arbeitsvertrag) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.