Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme einer Dauerschuldverpflichtung die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.