| Text | Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes bedarf es der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes. 1) Folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda: a) Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie Investitions- und Finanzpläne, b) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlüsse über die Ergebnisverwendung, c) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes, d) nachfolgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen: 1. unabhängig vom Gegenstandswert: 1.1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken, 1.2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen, 1.3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Caritas-Aufsichtsrates, 1.4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in den AVR-Vergütungsgruppen 1 bis 4b, KR 12 a bis KR 9 c bzw. S 18 bis S 12 oder in einer diesen Eingruppierungen vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit. Im Übrigen ist eine Zustimmung erforderlich, wenn es um Arbeitsverträge für Stellen geht, die nicht mit dem zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenplan genehmigt sind, 2. unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan, deren Gegenstandswert 250.000,00 EUR übersteigt: 2.1. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR im Einzelfall, soweit hierfür keine Mittel im genehmigten Wirtschaftsplan eingestellt sind, 2.2. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 100.000,00 EUR, (wobei der Aufsichtsratsbeschluss über die Gesamtmaßnahme die Zustimmung zu den erforderlichen Verträgen beinhaltet, wenn nichts anderes festgelegt wurde), 2.3. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000,00 EUR, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden, bei Wertpapiergeschäften ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, wenn diese Geschäfte gemäß den Bestimmungen einer vom Aufsichtsrat und der Bischöflichen Aufsicht genehmigten Anlagerichtlinie getätigt werden, 3. Abschluss und Änderungen von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 EUR übersteigt oder die unkündbare Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt. |