Die gemeinsame Berufsausübung als Physiotherapeuten. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des jeweiligen Berufsrechts sind einzuhalten.