Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, also die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die Ausübung der nach dem Berufsrecht des Steuerberaters zulässigen Tätigkeiten eines Steuerberaters einschließlich Lehrtätigkeit und Tätigkeit in steuerberatenden Berufsorganisationen sofern sie ein angemessenes Maß nicht überschreiten.