gemeinschaftliche Berufsausübung als Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und das gemeinsame Betreiben einer fachärztlichen Praxis für Frauenheikunde und Geburtshilfe, soweit das jeweilige Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Fachärztinnen zulässt.