| Gegenstand | Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Steuerberater sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte und Treuhandtätigkeiten, sind ausgeschlossen. |