| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann mit Zustimmung aller Gesellschafter einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung auch für den Fall erteilen, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Ferner kann die Gesellschafterversammlung mit Zustimmung aller Gesellschafter Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser immer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gleiches gilt für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nur durch einen Geschäftsführer alleine vertreten, so muss dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, so muss mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss der Geschäftsführer Steuerberater sein; es gilt Absatz (7) entsprechend. Eine Einzelvertretung durch eine Person, die nicht Steuerberater ist, ist nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung unter Beachtung von Satz 1 zulässig. Als Geschäftsführer sind Steuerberater zu bestellen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Mindestens ein Geschäftsführer, der Steuerberater ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die zuständige Steuerberaterkammer, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen als Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt werden (§ 50 Abs. 2 und 3 StBerG). Die Zahl der Geschäftsführer der Gesellschaft, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StBerG). Kann bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend. Prokura darf grundsätzlich nur Personen i.S.v. § 50 Abs. 2 StBerG erteilt werden. Wird in Ausnahmefällen anderen Personen Prokura erteilt, so muss im Innenverhältnis eine Vertretung in Steuersachen ausgeschlossen sein; im Übrigen ist nur eine Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Steuerberater zulässig. Handlungsvollmacht zur Hilfeleistung in Steuersachen darf nur Personen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, erteilt werden; eine Handlungsvollmacht, die zum Betrieb der Steuerberatungsgesellschaft ermächtigt (§ 54 Abs. 1, 1. Alternative HGB) ist unzulässig. Jede Änderung in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn die Änderung im Handelsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Handelsregister ein einfacher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird (§ 49 Abs. 4 StBerG). |