Handelsregister B des Amtsgerichts Neuss
Abdruck
Nummer der Firma:
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HRB 15417
Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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a)
sbu Joachim Schoth Verwaltungs-GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
b)
Kaarst
Geschäftsanschrift:
Friedensstraße 11, 41564 Kaarst
c)
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachsen sowie die damit vereinbaren
Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3
StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit
und der Geschäftsführung, auch als
Komplementärin von
Steuerberatungsgesellschaften.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des
Steuerberaters nicht vereinbar sind,
insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S.
v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B.
Handels- und Bankgeschäfte, sind
ausgeschlossen. Im Rahmen dieses
Gesellschaftszwecks ist die Gesellschaft
berechtigt, sich an anderen
Steuerberatungsgesellschaften gleicher
oder ähnlicher Art zu beteiligen, für diese
die Geschäfte zu führen oder sie zu
erwerben. Die Gesellschaft darf
Zweigniederlassungen errichten, soweit die
berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür
erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung
muss ein Steuerberater sein, der seine
berufliche Niederlassung am Ort der
Zweigniederlassung oder in deren
Nahbereich hat.
25.000,00 EUR a)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere
Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer
vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so
wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer
oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit
einem Prokuristen vertreten. Die
Gesellschafterversammlung kann mit
Zustimmung aller Gesellschafter einem oder
mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur
Alleinvertretung auch für den Fall erteilen, dass
mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Ferner
kann die Gesellschafterversammlung mit
Zustimmung aller Gesellschafter
Geschäftsführern Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Ist nur
ein Geschäftsführer bestellt, ist dieser immer von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gleiches gilt für Liquidatoren. Wird die
Gesellschaft nur durch einen Geschäftsführer
alleine vertreten, so muss dieser Steuerberater
sein. Wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, so
muss mindestens einer der Geschäftsführer
Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit
einem Prokuristen vertreten, muss der
Geschäftsführer Steuerberater sein; es gilt
Absatz (7) entsprechend. Eine Einzelvertretung
durch eine Person, die nicht Steuerberater ist, ist
nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung
unter Beachtung von Satz 1 zulässig. Als
Geschäftsführer sind Steuerberater zu bestellen
(§ 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Mindestens ein
Geschäftsführer, der Steuerberater ist, muss
seine berufliche Niederlassung am Sitz der
Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben
(§ 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Neben
Steuerberatern können auch
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 14. September 2009
a)
09.12.2009
Gerats
Abruf vom 17.01.2026
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Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
niedergelassene europäische Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
sowie, nach Genehmigung durch die zuständige
Steuerberaterkammer, besonders befähigte
Personen mit einer anderen Ausbildung als in
einer der in § 36 StBerG genannten
Fachrichtungen als Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt werden (§ 50 Abs. 2 und 3
StBerG). Die Zahl der Geschäftsführer der
Gesellschaft, die nicht Steuerberater sind, darf
die Zahl der Steuerberater unter den
Geschäftsführern nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4
StBerG). Kann bei der Willensbildung innerhalb
der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt
werden, sind die Stimmen der Steuerberater
ausschlaggebend. Prokura darf grundsätzlich
nur Personen i.S.v. § 50 Abs. 2 StBerG erteilt
werden. Wird in Ausnahmefällen anderen
Personen Prokura erteilt, so muss im
Innenverhältnis eine Vertretung in Steuersachen
ausgeschlossen sein; im Übrigen ist nur eine
Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem
Steuerberater zulässig. Handlungsvollmacht zur
Hilfeleistung in Steuersachen darf nur Personen,
die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind, erteilt werden; eine
Handlungsvollmacht, die zum Betrieb der
Steuerberatungsgesellschaft ermächtigt (§ 54
Abs. 1, 1. Alternative HGB) ist unzulässig. Jede
Änderung in der Person der
Vertretungsberechtigten ist der zuständigen
Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine
öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen
Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen
Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn
die Änderung im Handelsregister eingetragen
und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher
Ausdruck der Eintragung bei der
Abruf vom 17.01.2026
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Nummer
der
Eintragung
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens
Grund- oder
Stammkapital
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis
Prokura
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen
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Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die
Änderung im Handelsregister eingetragen, so ist
eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher
Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Liegt
der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich
beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor,
reicht es aus, wenn nach Eintragung der
Änderung im Handelsregister ein einfacher
Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des
Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer
eingereicht wird (§ 49 Abs. 4 StBerG).
b)
Geschäftsführer:
Schoth, Joachim, Neuss, *XX.XX.1958
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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