Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der christl. Religion. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zur Erfüllung ihrer Satzungszwecke kann sich die Gesellschaft Hilfspersonen im Sinne von §§ 57 Abs. 1. S. 2 AO bedienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. Organisation und Durchführung von christlicher Freizeitarbeit, insbesondere für Jugendliche, Senioren und sozial benachteiligter Familien zur Verbreitung und Verkündigung der biblischen Werte. 2. Die Gesellschaft kann im Rahmen von Abs. 1 alle Geschäfte betreiben, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann insbesondere Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. 3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. 5. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass bei Bedarf im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ehrenamtlich Tätigen eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden kann. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 7. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.