| Gegenstand | der Betrieb einer Tankstelle und der Handel mit Waren aller Art, insbesondere: Grillkohle, Kaminholz, Grillkohlenanzünder, Kraftfahrzeugersatzteile und Kraftfahrzeugzubehör, Kraftfahrzeugpflegemittel, Waren des üblichen Reisebedarfs, vorverpackt gelieferte Lebensmittel (§ 2 LMG) sowie Futtermittel für Heimtiere, alkoholfreie Getränke und alkoholische Getränke, Süßwaren, Zigaretten- und Tabakwaren, Abgabe von Betriebsstoffen (z. B. Kraftstoffe, Gas) an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen, Backwaren, Guthabenkarten, Betrieb von einer Waschanlage, Kaffee, Handyzubehör, Blumen und sonstige für Tankstellen-Shops übliche Waren. |