Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Erwerb, Errichtung, Umbau, Sanierung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Geschäfte im Namen Dritter oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz und dem Kapitalanlagegesetzbuch sind ausgeschlossen.