| Gegenstand | 1. Landwirtschaftliches Lohnunternehmen, Fuhrgeschäft, Baggerei, Kran- und Gerätevermietung, Kultivierungsarbeiten, Sandgruben, Baustoffe, Baustoffarbeiten, Transporte, Sanierung, Land- und Montagearbeiten, Bergungsdienste. 2. Die Beteiligung, gleich in welcher Rechtsform an Industrie- und Handelsunternehmungen, auch die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung eines Geschäftsbetriebes der unter 1. genannten Art. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte abzuschließen und alle Maßnahmen zu treffen, die den unter 1. genannten Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern geeignet sind. Sie ist insbesondere berechtigt, zu diesem Zweck Anlagen und Geschäfte jeder Art zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu pachten, zu verpachten und zu veräußern. Die darf Zweigniederlassungen errichten. |