| Gegenstand | (1) Das Kommunalunternehmen übernimmt folgende, auf es von der Stadt Krefeld übertragene Aufgaben, die es im eigenen Namen und in eigener Verantwortung entsprechend § 114 a Abs. 3 GO NRW durchführt: 1. das auf dem Gebiet der Stadt Krefeld anfallende Abwasser zu beseitigen und die hierfür not wendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Stadt Krefeld über trägt dem Kommunalunternehmen die ihr gemäß § 56 WHG i.V.m. § 46 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 LWG obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung. Im Umfang der übertragenen Aufgaben ist das Kommunalunternehmen abwasserbeseitigungspflichtig, 2. Aufstellung und Fortschreibung des Wasserversorgungskonzeptes entsprechend den Vorgaben von § 38 Abs. 3 LWG, 3. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, dem Ausgleich der Wasserführung und den Hochwasserschutz bei den auf dem Gebiet der Stadt Krefeld liegenden Gewässer im Sinne § 2 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Insoweit überträgt die Stadt Krefeld dem Kommunalunternehmen gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG und § 62 Abs. 5 LWG die ihr obliegende Gewässerunterhaltungs- und Ausbaupflicht, 4. Planung, Bau und Betrieb von öffentlichen Bedürfnisanstalten, 5. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften als öffentlich-rechtlicher Entsor gungsträger nach § 5 LKrWG einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschafts konzeptes i.S.v. § 6 LKrWG und der Abfallbilanzen i.S.v. 7 LKrWG, 6. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach Maßgaben der § 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW-StrReinG NRW), 7. Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschlie ßungsmaßnahmen als Träger der Landschaftsplanung im Sinne von § 25 LNatSchG NRW so wie der sonstigen Einzelmaßnahmen von Naturschutz- und Landschaftspflege, 8. Betrieb und Unterhaltung des Krefelder Urnweltzentrums, 9. Bestattungswesen als Friedhofsträger i.S. § 1 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes BestG NRW einschließlich der Verwaltung und dem Betrieb der Leichenhallen, des Krematoriums und der Ehrengräber im Sinne des § 27 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Krefeld vom 24.05.2016 sowie der Bedarfsplanung, dem Entwurf, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Verwal tung der städtischen Friedhöfe, 10. Bewirtschaftung der städtischen Wälder nach den gesetzlichen Vorgaben einschließlich der langfristigen Forsteinrichtung, der Anlage, Pflege und dem Schutz der Waldbestände sowie Bau und Unterhaltung von Wald- und Reitwegen, Erholungs- und Sondereinrichtungen, Maßnahmen der Landschaftspflege im Wald und den zugeordneten Freiflächen, Holzeinschlag und sonstige forstliche Nutzung, dem Verkauf von Walderzeugnissen, zu dem das Kommunalunternehmen in der Weise ermächtigt wird, dass es dies im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornimmt, sowie der Erstellung von forstlichen Gutachten und Waldbewertungsgutachten, 11. Hege und Pflege des Wildes in den Wildgattern als Eigentümerin, 12. öffentliche Kinderspielplätze vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben, 13. die Aufgaben aus dem Gräbergesetz nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksich tigung der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gräbergesetz, 14. die Aufgaben aus dem Gesetz über das öffentliche Flaggen nach den gesetzlichen und ört lichen Vorschriften an Straßen, Plätze und öffentlichen Freiflächen, 15. die Vertretung der Stadt Krefeld als Körperschaft in den Wasser- und Bodenverbänden und Deichverbänden nach Wasserverbandsgesetz sowie die Bestellung der Vertreter in deren Organen sowie die Verwaltung der Mitgliedschaft und Kostentragung der Beiträge und Gebühren als Körperschaft, 16. Planung, Bau, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung des Botanischen Gartens, 17. Betrieb und Unterhaltung der öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Straßen- und Wegegesetz NRW soweit die Stadt Krefeld Straßenbaulastträgerin ist sowie der öffentlichen selbstständigen Parkflächen, einschließlich der Verkehrs- und lngenieursbauten, Lärmschutzanlagen, Straßenbegleitgrün, Parkleitsystem andere Verkehrseinrichtungen, der Straßenentwässerungsanlagen einschließlich der Senken. Die Stadt Krefeld überträgt im Rahmen dieser Aufgaben dem Kommunalunternahmen die ihr gemäß § 9, 9a Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) obliegende Verkehrssicherungspflicht als Teil der Straßenbaulast. Die Unterhaltung umfasst auch die Reinigung von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, 18. Betrieb und Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen, die im Eigentum der Stadt Krefeld sind und nicht als öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes gewidmet sind jedoch der öffentlichen Nutzung überlassen sind, 19. Planung, Bau und Betrieb von lngenieurbauwerken, Lichtsignalanlage, Verkehrszeichen und Straßen-/Hausnummernschilder, 20. Planung, Bau und Betrieb von Einrichtungen des Parkraummanagements im öffentlich ge widmeten Straßenraum sowie der öffentlichen selbstständigen Parkflächen, 21. Betrieb und Unterhaltung der öffentlichen Grünflächen und deren Einrichtungen wie Brücke, Denkmälern und Kunstwerken einschließlich des Wegenetzes, 22. das Kleingartenwesen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sowie die Planung, Bau, Betrieb und Verwaltung der städtischen Kleingartenanlagen. Im Rahmen der Aufgabenübertragung gehen alle mit der übertragenen Aufgabe zusammen hängenden Rechte und Pflichten einschließlich der Verkehrssicherungspflicht auf das Kommu nalunternehmen über. Verträge zwischen der Stadt Krefeld und Dritten im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben bedürfen der einzelvertraglichen Übernahme. Die Bauleitplanung inklusive der Grünordnungsplanung und die damit verbundene Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet verbleibt vollumfänglich bei der Stadt Krefeld. Gleiches gilt für die strategische Straßen- und Verkehrsplanung in Bezug auf alle Straßen im Sinne des § 3 Straßen- und Wegegesetz NRW, deren Baulast die Stadt Krefeld trägt. Die strategische Straßen- und Verkehrsplanung umfasst neben der Linienbestimmung insbesondere die Grundlagenermittlung und Vorplanung (aktuell entsprechend der HOAI Leistungsbild Verkehrsanlagen LPH 1 und 2) neuer Straßen oder die Änderung bei bestehenden Straßen. Widmungs- und Einziehungsrecht sowie die Planung im Rahmen der Stadtentwicklung obliegen der Stadt Krefeld. (2) Das Kommunalunternehmen nimmt darüber hinaus im Rahmen eines oder mehrerer Kooperationsverträge, die die Aufgabeninhalte und die Umfänge festlegen, für die Stadt Krefeld folgende Aufgaben wahr: 1. Technische Planung und Bau (aktuell entsprechend der HOAI Leistungsbild Verkehrsanla gen LPH 3 bis 9) von Straßen im Sinne des § 2 Straßen- und Wegegesetz soweit die Stadt Krefeld Straßenbaulastträgerin wird, einschließlich der Verkehrs- und lngenieursbauten, Lärm schutzanlagen, Straßenbegleitgrün, Parkleitsystem, anderer Verkehrseinrichtungen, der Stra ßenentwässerungsanlagen, 2. Technische Planung und Bau (aktuell entsprechend der HOAI Leistungsbild Freianlagen LPH 3 bis 9) von Wegen und Plätzen, Grün- und Freizeitanlagen und anderen flächenbezogenen Einrichtungen. Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, Drittunternehmen im eigenen Namen und eigene Rechnung zu beauftragen und diese Leistungen der Stadt Krefeld weiter zu berechnen. (3) Das Kommunalunternehmen kann darüber hinaus im Rahmen eines oder mehrerer Koope rationsverträge, die die Aufgabeninhalte und die Umfänge festlegen, für die Stadt Krefeld fol gende Aufgaben wahrnehmen: 1. Planung und Bau (aktuell entsprechend der HOAI Leistungsbild Freianlagen LPH 1 bis 9) von Sportfreianlagen, 2. Betrieb und Unterhaltung der Sportfreianlagen, der Außenanlagen von Schwimmbädern, der Schulsportaußenanlagen sowie des Erholungsparkes Elfrather Sees, 3. Betrieb und Unterhaltung von Grün- und Außenanlagen von Gebäuden der Stadt Krefeld. (4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Aufgaben und zur För derung des Anstaltszwecks Mitgliedschaften in Zweckverbänden, Genossenschaften, Verbän den und Vereinen oder in sondergesetzlichen Verbänden zu begründen. (5) Das Kommunalunternehmen wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein- Westfalen e.V. |