| Gegenstand | (1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW): 1. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes i. S. v. § 5a Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen (LAbfG) und der Abfallbilanzen i. S. v. § 5 c LAbfG, 2. die Stadtentwasserung einschließlich der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) i.V. m. § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 52 Abs. 1 LWG, einschließlich der Erstellung und Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes i. S. v. § 47 LWG, ausgenommen die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG, 3. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften, 4. Planung, Bau und Betrieb von Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen, 5. Planung, Bau und Betrieb der städtischen Spielplätze 6. Planung, Bau und Betrieb der Bedürfnisanstalten, 7. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Duisburg gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben der Anstalt gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe übertragt die Stadt Duisburg der Anstalt gemäß § 62 Abs. 5 LWG die ihr gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht, 8. die Aufgabe der Anlage und Unterhaltung der nicht-konfessionsgebundenen Friedhöfe in der Stadt Duisbürg sowie der städtischen Feuerbestattungsanlage (Friedhofsträger, § 1 Abs. 2 BestG NRW). Die Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung gemäß Ziffern 4 bis 7 ergeben sich aus einer einvernehmlich aufzustellenden Umsetzungsleitlinie, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf. (2) Der Anstalt wird zudem die Durchführung folgender Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung wahrnimmt, jedoch ohne Übertragung des zugehörigen Vermögens, übertragen: 1. die Unterhaltung städtischer Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z. B. Straßen Wege, Plätze, Brücken) einschließlich des dazugehörenden Straßenbegleitgrüns und die Ausführung beauftragter Ingenieurarbeiten für Einzelprojekte, 2. die Unterhaltung der Grünflächen sowie 3. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Duisburg gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer einvernehmlich aufzustellenden Umsetzungsleitlinie, die derZustimmung des Verwaltungsrates bedarf. (2a) Der Anstalt wird zudem die Durchführung der folgenden Aufgabe die sie im Auftrag der Stadt Duisburg als deren Erfüllungsgehilfin wahrnimmt, jedoch ohne das zugehörige, bestehende und zukünftige Infrastrukturvermögen, übertragen: Bewirtschaftung, Verwaltung, Planung, Realisierung und Management von Immobilien, Liegenschaften, Gebäuden, sonstigen Bauwerken sowie Mietobjekten für die Zwecke der Stadt Duisburg, mit Ausnahme des Kinder- und Jugendbereiches des Sondervermögens Kinder- und Jugendbereich Duisburg (SVK). Die Einzelheiten der Beauftragung der Anstalt ergeben sich aus den mit der Stadt Duisburg separat abzuschließenden Geschaftsbesorgungsverträgen, die der Zustimmung desVerwaltungsrates bedürfen. (3) Die Anstalt wird darüber hinaus Ausbildung, Qualifizierung, Fortbildung und Umschulung sowie die Unterstützung jeglicher Art von sonst arbeitslosen jungen Menschen, Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern auf dem regionalen Arbeitsmarkt fördern. (4) Die Übertragung nach Abs. 1 und 2 umfasst auch den Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf die Anstalt. (5) Die Anstalt kann die in Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (6) Die Anstalt kann nach Maßgabe des § 114 a Abs. 4 i.V. m. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 G 0 NRW andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, "dass die Haftung der Anstalt auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist." (7) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr 8 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW sowie des § 48 Landeswassergesetz NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den nach diesen Bestimmungen übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Stadt Duisburg überträgt insoweit das ihr gemäß §§1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Gebühren und Beiträge zu erheben und zu vollstrecken oder Entgelte zu fordern und durchzusetzen. (8) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. (9) Die Anstalt soll zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 1, insbesondere bei der Erarbeitung von Satzungen gemäß Abs. 7, bestehende Einrichtungen der Stadt Duisburg im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nehmen. Art und Umfang der konkreten Ausgestaltung sind in separaten Vereinbarungen festzulegen. Die Verantwortung der Anstalt für die Wahrnehmung der im Rahmen des Anstaltszwecks übernommen Aufgaben bleibt hiervon unberührt. |