Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellchaft einzeln und ist für Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.