Kommanditist/en mit der Bezeichnung "Haftsumme" anstelle der Bezeichnung "Einlage" gemäß Artikel 89 Absatz 2 EGHGB berichtigend von Amts wegen neu vorgetragen.
Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam vertreten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen Geschäftsführer sind berechtigt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.