Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, vertritt dieser allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, vertreten jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind für alle Geschäfte zwischen der KG und der GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.