Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist bei Rechtsgeschäften mit oder gegenüber der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, bei Rechtshandlungen, welche mit oder gegenüber der Gesellschaft vorgenommen werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.