Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, vertritt er allein. Sind mehrere vorhanden, vertreten zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin Rechtsgeschäfte vorzunehmen.