Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Organe sind im Verhältnis zwischen der Kommanditgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschaft als auch im Verhältnis zwischen deren Organen und der Kommanditgesellschaft bei deren Vertretung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.