Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitglied/ern. Ab Gründung einer Projektgesellschaft soll der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Gegenstand
Die gemeinsame Entwicklung und Umsetzung von Projekten und neuen Geschäftsfeldern im Bereich der Energieerzeugung, Energiespeicherung und Energieversorgung aus Erneuerbaren Energien und Wasserstoff. Hierzu zählt insbesondere die Identifizierung von neuen Geshäftsfeldern im Bereich der Erneuerbaren Energien und die Entwicklung von Konzepten zur sauberen Energieerzeugung und -versorgung; die Unterstützung der Träger bei der Gebietsentwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie der frühzeitigen Sicherung geeigneter Flächen; der Aufbau einer geeigneten Plattform zur Bündelung sämtlicher Anliegen im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie die Erbringung von Betriebsführungsleistungen für Projektgesellschaften; die Koordination der bestehendenn und dort verbleibenden Aufgaben zur Energieversorgung auf Ebene der Kommunen; Leistungen im Bereich Telekommunikation insbesondere Planung, errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Erneuerung, Änderung und Erweiterung von Telekommunikationseinrichtungen und -netzen einschließlich sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen und artverwandter Tätigkeiten, soweit dies kommunalrechtlich zulässig ist und die Kommunen dies nicht in eigner Verantwortung selbst erfüllen.