| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind die Gesellschafter jeweils einzeln befugt (geschäftsführende Gesellschafter). Jeder von ihnen ist von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreit. |