| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeder Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Bei Verfügungen über Grundstücke, Grundstücksrechte, Vermietung oder Kreditaufnahmen bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. |