Ist nur ein Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Gesellschafter vorhanden, so vertreten jeweils zwei Gesellschafter gemeinschaftlich. Jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.