Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Gegenstand
1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder der Mitglieder und deren sozialen und kulturellen Belange im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach Abs. 2. 2. Gegenstand des Unternehmens ist a. Gaststätten, Hotels und andere Immobilien zu erwerben b. Gaststätten, Hotels und andere Immobilien zu vermieten bzw. zu verpachten c. Gaststatten und/oder Hotels zu betreiben. 3. Die Genossenschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu errichten und sich an Unternehmen zu beteiligen, soweit diese Unternehmen oder Beteiligungen eine Neben/-oder Hilfstätigkeit der Genossenschaft darstellen. 4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Das Mindestkapital beträgt 95 % des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Keine Nachschusspflicht der Genossen.