Die Genossenschaft hat mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Mindestkapital: 99 Prozent des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres