Hat die Genossenschaft nur ein Vorstandsmitglied, so vertritt dieses die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Gegenstand
a. die Entwicklung und der Betrieb von Wohn- und Geschäftsimmobilien. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen. b. die Förderung ihrer Mitglieder durch Bereitstellung von sozial verträglichem Wohnraum, an dieser Förderung nehmen auch die investierenden Mitglieder teil. c. die Bereitstellung von Arbeitsplätzen und die Förderung der Mitglieder durch Aus- und Weiterbildung. Diese Förderung ist den nutzenden Mitgliedern vorbehalten. d. die Förderung der nutzenden Mitglieder durch Maßnahmen der Gesundheitsförderung und weiteren Maßnahmen nach der Förderkonzeption der eG. e. Förderung der Mitglieder durch finanzielle Zuwendungen.
Auswahl Zusatzangaben › … › Nachschusspflicht
Keine Nachschusspflicht der Genossen. Mindestkapital: 80% der eingezahlten Geschäftsanteile.