Die Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft allein. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit
Gegenstand
Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder und deren soziale und kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Gegenstand der Genossenschaft ist insbesondere das Anbieten von Beratungsdienstleistungen im Bereich der Unternehmensgründung und Unternehmensberatung, Bauberatungs- sowie Baudienstleistungen.