Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinschaftlich.
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, ihre Bebauung sowie die Übernahme von Nutzungsrechten an bebauten und unbebauten Grundstücken und die Bewirtschaftung derselben. Die Genossenschaft kann Rechtsgeschäfte aller Art ausführen, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang zum Gegenstand des Unternehmens stehen. Eine Beteiligung an Gesellschaften und Personenvereinigungen ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GenG zulässig. Die Umwandlung von genossenschaftlichem Eigentum in Einzeleigentum ist ausgeschlossen.
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 26 die Voraussetzungen.