Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens jedoch drei Personen.
Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, betreuen, errichten und erwerben; sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur verbundenen Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören auch Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
Beteiligungen sind zulässig.
Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist, unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1, zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Die Genossenschaft kann von ihren Mitgliedern Darlehen nach dem Genossenschaftsgesetz annehmen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes übernehmen.