Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten, letzteres jedoch nur solange die gesetzliche Mindestanzahl von zwei Vorständen erfüllt ist.
Gegenstand
Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortungsvolle Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Eine genehmigungspflichtige Tätigkeit i.S.d. § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO ist ausgeschlossen.