| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei einer der erste oder zweite Vorsitzende sein muss. Die Aufnahme von Darlehen, Grundstücksan- und verkäufe, die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, die den Verein zu mehr als 2.000,00 EUR pro Jahr verpflichten, sowie der Abschluss von Verträgen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 10.000,00 EUR verpflichten können, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. |