| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, jedoch nicht mehr als sieben Personen. Ist ein Jugendwart gewählt, gehört dieser dem Vorstand an.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, von denen mindestens einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu folgenden Rechtsgeschäften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist:
a) Rechtsgeschäfte von mehr als 10.000,00 EUR
b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
c) Kreditaufnahme in jeglicher Form,
d) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Verträgen mit Geschäftsführern oder sonstigen gehobenen Angestellten. |