Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Ältermann, dem 2. Ältermann und dem Kassierer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.