Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Gemeindevorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Sekretär, dem Kassenwart und vier Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen einer der Gemeindevorsitzende oder einer der Stellvertreter sein muss.